Häufige Fragen (FAQ)
Wie bewerbe ich mich bei Ihnen?
Entweder benutzen Sie unser Bewerberformular auf der Website oder Sie kontaktieren uns telefonisch, per Email oder per Fax. Wir vereinbaren dann einen Gesprächstermin. Bitte schicken Sie uns einen tabellarischen Lebenslauf und relevante Zeugnisse zu oder bringen Sie diese mit zum Gespräch. Bringen Sie auch Ihren Personalausweis und falls vorhanden Ihren Führerschein mit.
Kann ich mich auch als Ausländer bei Ihnen bewerben?
Natürlich ist dies möglich, sofern Sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Bitte bringen Sie zum Vorstellungsgespräch Ihre Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis mit. Liegt diese nicht vor, sind wir Ihnen auch gerne bei der Beantragung Ihrer Arbeitspapiere behilflich.
Habe ich einen festen Arbeitsplatz?
Oft wird Zeitarbeit mit Zeitverträgen verwechselt. standby bietet Ihnen ein unbefristetes, arbeitsvertraglich und sozialversicherungsrechtlich abgesichertes Beschäftigungsverhältnis mit einen fixen monatlichen Mindesverdienst. Ihr Arbeitgeber ist trotz wechselnder Arbeitsstätten immer MG.
Wie funktioniert die Bezahlung?
Neben einer Ihrer Qualifikation entsprechenden Bezahlung gem. BAP DGB Tarifvertrag erhalten Sie – wie jeder andere Arbeitnehmer auch – bezahlten Urlaub sowie Lohnfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen. Sollten Sie einmal zwischen zwei Arbeitseinsätzen einige Tage nicht beschäftigt sein, wird Ihnen ihr volles Gehalt trotzdem weitergezahlt. Die Verrechnung dieser Zeiten findet über ein Gutzeitkonto statt.Das Gutzeitkonto wird bei uns auf max. 100 Stunden aufgefüllt. Dies geschieht monatlich immer, wenn Sie mehr Stunden gearbeitet haben als Ihre Vertragsarbeitszeit von z.B. 151,67 Stunden!
Wie lange dauert ein Arbeitseinsatz?
Von einigen Tagen bis zu mehreren Jahren ist alles möglich. Maßgebend ist immer der Personalbedarf beim Kunden. Die Laufzeit Ihres Arbeitsvertrages bleibt davon unbeeinflusst. (siehe “Habe ich einen festen Arbeitsplatz?”). Unser Ziel ist es Sie innerhalb drei bis sechs Monate fest beim Kunden unterzubringen!
Was passiert, wenn ein Betrieb mich fest anstellen möchte?
Das passiert oft und ist überhaupt kein Problem. Für Sie entstehen dadurch keine Kosten. In der Regel haben wir mit unserem Kunden eine Übernahmevereinbarung getroffen. Wichtig ist uns dabei immer ein vertrauensvolles Miteinander. Sprechen Sie uns einfach an, wenn sich eine Übernahme abzeichnet.
Für welche Tätigkeiten werde ich eingesetzt?
Sie werden in der Regel entsprechend Ihrer Qualifikation eingesetzt. Dabei werden Ihre Wünsche und Neigungen berücksichtigt. Wir erwarten von unseren Mitarbeitern allerdings ein hohes Maß an Flexibilität, damit wir den Kundenwünschen jederzeit entsprechen können. Es kann somit vorkommen, dass Sie vorübergehend mit einfacheren Tätigkeiten beauftragt werden. Ihre vertraglich vereinbarte Bezahlung ändert sich dabei aber niemals zu Ihren Ungunsten!
Wie viel Fahrzeit kommt auf mich zu?
In der Regel werden Sie in der unmittelbaren Umgebung zu Ihrem Wohnort eingesetzt. Fahrzeiten von 45-60 Minuten halten wir dabei für zumutbar. standby ist Ihnen bei der täglichen Hin- und Rückfahrtplanung behilflich und verfügt über ein gut organisiertes Mitfahrernetzwerk und stellt Ihnen in Notfällen einen Fahrdienst zur Verfügung.
Bekomme ich Fahrten zum Arbeitseinsatz erstattet?
MG beteiligt sich ab dem 50. Kilometer an Ihren Fahrkosten mit einem Zuschuss in Höhe von 20 Cent pro Kilometer.
Dies ist im Tarifvertrag der Zeitarbeit (BAP/DGB) geregelt.
9.3 Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche in den ersten drei Monaten gekündigt werden. Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen während der Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB von zwei Wochen.
Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist während der ersten zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich auf einen Tag verkürzt werden. Als Neueinstellungen gelten Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern, die mindestens drei Monate lang nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber standen.
§ 9.4 Im Übrigen gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Mitarbeiter beiderseits die Fristen des § 622